AKM - GEMA und Volksmusik

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Urheberrecht und Volksmusik

zuerst etwas heiteres

Urheberrecht

Die Lage in Österreich

Aufführung von Bearbeitungen

Wie weiß ich, ob ein Werk geschützt ist

Volkstanz und Urheberrecht

Neue Kompositionen in der Volksmusik

Neuer Vertrag mit dem Österreichischen Volksliedwerk

Weiterführende Links

Ein Brief an die AKM

Urheberrecht und Volksmusik

Zuerst etwas heiteres

Das Tanzprogramm eines Volkstanzfestes wurde angeblich der Tiroler AKM-Stelle vorgelegt. Es kam die Stellungnahme: "Diese Liste enthält ein geschütztes Musikstück, daher muss für die ganze Veranstaltung bezahlt werden." Gegenfrage: "Um welches Stück handelt es sich?" Antwort: "Da steht 'Damenwahl', und in unseren Listen scheint ein geschütztes Musikstück mit dem Titel 'Damenwahl' auf!" Dieses Missverständnis konnte dann rasch aufgeklärt werden. 

Ob diese Geschichte richtig ist, kann ich nicht bestätigen, sie ist aber zumindest gut erfunden.Zum Seitenanfang

Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz sagt aus, dass der Urheber (Autor, Komponist, Texter) Eigentümer seines Werkes ist und unter anderem auch finanzielle Ansprüche auf sein Werk erheben darf. Das gilt auch für seine Erben bis 70 Jahre nach seinem Tod, bei Tonaufnahmen bis 50 Jahre nach Erscheinen. Üblicherweise tritt der Urheber dieses Recht an eine Verwertungsgesellschaft ab und bekommt dafür Tantiemen. Derartige Verwertungsgesellschaften gibt es in allen Staaten. In Österreich ist dies vor allem die AKM (Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, reg. Genossenschaft mbH.). In Deutschland ist es die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Diese Gesellschaften verwalten das Weltrepertoire an geschützter Musik, kassieren für jede öffentliche Aufführung eines der von ihnen verwalteten Werke einen tariflich festgesetzten Betrag, der bei manchen Veranstaltungen eine doch beträchtliche Höhe erreichen kann und verteilen dieses Geld an die Urheber.

So weit, so gut. Nun hat aber die überlieferte Volksmusik in der Regel keinen bekannten Urheber. Vor allem Volkstanzmusik ist weit überwiegend Volksmusik in diesem Sinn. Als Ausnahmen sind mir derzeit nur  der  Marienfrieder, der Monas Vals und De Vleuter bekannt. Falls doch ein Urheber bekannt ist, hat er häufig seine Werke nicht der AKM gemeldet. Volksmusikalische Werke, wie sie etwa zu zehntausenden in den Volksliedwerken archiviert sind, unterliegen daher in der Regel nicht dem Urheberrecht, AKM und GEMA brauchen dafür keine Tantiemen bezahlen, dürften daher auch nichts dafür kassieren.

Allerdings unterliegen neugeschaffene volksmusikalische Werke, wie alle anderen Werke der Musik ebenso, dem Urheberrecht. Ist der Urheber allerdings nicht Mitglied der AKM (oder einer anderen Verwertungsgesellschaft wie der GEMA), so werden die Rechte an dessen Musikwerken nicht von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen. Das heißt: Dieser Urheber bekommt auch kein Geld von GEMA oder AKM für die Nutzung seiner Werke ausgeschüttet. Wird bei einer Veranstaltung nur AKM-freie Musik gespielt, darf die AKM auch hierfür kein Geld kassieren.

Leider ist es nicht ganz so einfach.Zum Seitenanfang

Die Lage in Österreich

Als Österreicher schreibe ich nur über die AKM. In anderen Ländern ist es zwar ähnlich, es gibt aber gewisse Unterschiede. Informationen über Urheberrechtsproblematik bei der Volksmusik in Deutschland finden Sie auf Gauverband1.de (Hansl Auer) oder auf VolXmusik.de.

Einige Verbände haben Verträge mit der AKM geschlossen, aus denen hervorgeht, dass auf jeden Fall jede Veranstaltung gemeldet werden muss, dafür werden die Tantiemen wesentlich reduziert. Falls Sie Mitglied eines derartigen Verbandes sind, gilt das unten Gesagte für Sie nicht vollinhaltlich. Leider.Zum Seitenanfang

Aufführung von Bearbeitungen

Echte Kompositionen und echte Bearbeitungen können einer Landes-Verwertungsgesellschaft gemeldet werden und sind dann weltweit geschützt. Nicht schutzfähig und daher gemeinfrei sind allerdings alle Volksmusikstücke an sich, bei denen der Komponist ja nicht bekannt ist, sowie alle Bearbeitungen im Volkssatz, die keine eigene schöpferische, sondern nur eine handwerkliche Leistung darstellen, (das sind etwa die von mir veröffentlichen Stücke und Lieder). Es gab und gibt aber immer wieder Leute, welche einen Volksmusik-Satz der AKM als eigene Bearbeitung melden. Die AKM überprüft leider nicht, ob dies berechtigt ist. Sogar der berühmte und viel gespielte Tobi Reiser hat nicht nur seine Kompositionen sondern auch sämtliche seiner Bearbeitungen der AKM gemeldet.

Der urheberrechtliche Schutz gilt bei Bearbeitungen aber nur für die Leistung des Bearbeiters. Was gemeinfrei ist, bleibt gemeinfrei. Manchmal nimmt die AKM irrtümlich an, ein gespielter Titel sei eine geschützte Bearbeitung. Das lässt sich leicht widerlegen, wenn man eine eigene Bearbeitung gespielt hat.

In Österreich verlangt die AKM die vollen Tantiemen für die gesamte Veranstaltung, auch wenn nur ein einziges geschütztes Stück gespielt wird. Diese Bestimmung ist der einzige Grund, warum ich hier gegen die AKM argumentiere. (In Deutschland ist dies besser geregelt, siehe auf VolXmusik.de.) Will man keine Tantiemen bezahlen, muss man daher in Österreich sicher stellen, dass kein einziges pflichtiges Stück gespielt oder gesungen wird.

Oft wird behauptet, man müsse auf jeden Fall der AKM melden, da es zu wenig ungeschützte Stücke gäbe. Laut "d' Wadlbeißer" (ich habe es nicht überprüft, finde es aber glaubwürdig) gibt es in Bayern etwa 400 der GEMA gemeldete Walzer und rund 10.000 (zehntausend!) GEMA-freie Walzer. In Österreich ist es sicher ähnlich. Und das ist für alle anderen Volksmusikstücke ähnlich. Dieses Argument für GEMA und AKM ist also falsch.

Die AKM ist verpflichtet, auf Anfrage Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmtes Stück geschützt ist. Weiß man nicht, ob eine bestimmte Bearbeitung eines an sich ungeschützten Volksmusikstückes geschützt ist, ist es wahrscheinlich besser, nicht nach gedruckten Noten zu spielen, sondern eine eigene Bearbeitung zu wählen. (Ich empfehle aus anderen Gründen ohnedies, möglichst auswendig zu musizieren.)

Volksmusikstammtische und ähnliche Veranstaltungen ohne Eintrittskarten im Rahmen eines Gastbetriebes gelten als "Gästemusizieren". Meist hat heute ein Wirt irgendwo ein Radio, CD-Player oder ähnliches stehen und bezahlt dafür ein geringes Pauschale an die AKM. Im Rahmen dieses Pauschales ist das Gästemusizieren inbegriffen, aber wie gesagt nur, wenn kein Eintrittsgeld verlangt wird. Hier ist die Problematik daher nicht all zu groß.

Alle anderen öffentlich zugänglichen Veranstaltungen mit nur wenigen Ausnahmen sollten vom Veranstalter der AKM gemeldet werden, auch wenn nur ein einziges geschütztes Werk aufgeführt wird. Dies wird auch eher regelmäßig überprüft. Auf der am Gemeindeamt erhältlichen AKM-Anmeldekarte steht wörtlich: 

"Der Unterfertigte ersucht die AKM um Erteilung der Aufführungsbewilligung für die von ihr verwalteten musikalischen oder literarischen Werke für die nachstehend genannte Veranstaltung ..."

Das tarifliche Aufführungsentgelt ist vom Veranstalter binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß geschützte Werke tatsächlich aufgeführt wurden.

Auf der Homepage der AKM steht wörtlich: Das Darbieten von geschützter Musik und/oder Texte außerhalb des privaten Rahmens stellt gemäß Urheberrechtsgesetz eine „Öffentliche Aufführung“ dar, für die der Veranstalter eine entgeltliche Aufführungsbewilligung von der AKM braucht.

Ich lege seit etlichen Jahrzehnten diesen Passus so aus, dass ich auf jeden Fall zahlen muss, wenn ich melde, dass ich aber als Veranstalter nur melden muss, wenn tatsächlich mindestens ein "verwaltetes Werk" gespielt wird. Da ich dies nicht vorhabe, melde ich meine Veranstaltungen prinzipiell nicht. Ab und zu kam anfangs ein Schreiben der AKM, dass ich nachträglich melden solle. Ich schrieb jedes Mal höflich zurück: "es wurden keine geschützten Werke gespielt, sondern ausschließlich überlieferte und daher ungeschützte Volksmusik in eigenen Bearbeitungen". Das wurde bisher meist kommentarlos zur Kenntnis genommen, nur selten kam dann noch ein Brief mit der Aufforderung, die gespielten Werke anzuführen. Auch das habe ich jedes Mal gemacht und dann nichts mehr gehört. In letzter Zeit habe ich es leichter, da ich meine Stückln ja bereits großteils im Internet veröffentlicht habe, natürlich in meinem Satz. Verweise ich auf diese Veröffentlichungen, höre ich ebenfalls nichts mehr von der AKM. Ich weiß also, sie schaut dort hinein. Ab und zu kam anfangs auch ein Kontrollor der AKM, ist zumindest zweimal mit dem verärgerten Ausruf "Die spielen ja lauter Blödsinn" wieder verschwunden.

Es tut mir zwar leid, dass unsere Volksmusik in den Augen eines AKM-Kontrollors anscheinend "Blödsinn" ist, aber Tantiemen hat er von mir noch nie kassiert, daher verstehe ich seine Verärgerung.

Noch einmal: Wenn schon gemeldet werden muss, dann muss dies der Veranstalter oder Wirt machen und nicht der Musiker/Musikant. Dies gilt auch, wenn der Musiker von der AKM zur Meldung aufgefordert wird, was schon geschehen ist. Falls der Musikant irrtümlich meldet, wird er von der AKM dem Wirt/Veranstalter gegenüber als Zeuge angegeben, was möglicherweise zu Streit führt.

Dies alles gilt genauso für Volkstanzaufführungen oder Volkstanzfeste. Allerdings: Fast alle Vollstanzmelodien sind nicht geschützt, sind daher frei spielbar, ohne Meldung an die AKM. An in Österreich manchmal getanzten Ausnahmen sind mir derzeit nur bekannt der De Vleuter, der Marienfrieder und der Monas Vals.Zum Seitenanfang

Wie weiß ich, ob ein Werk geschützt ist

Sie können sich bei der AKM per Mail erkundigen. Die AKM ist so wie die Gema verpflichtet, Auskunft zu geben, tut dies aber nur bei wenigen Stücken im gleichen Mail.

Sie können selbst auf der Webseite der AKM oder besser auf der Webseite der Gema nachforschen. Wenn Sie das Stück dort nicht finden, ist das allerdings leider kein sicherer Hinweis. Es könnte entweder Name oder Komponist geringfügig anders gemeldet sein. Und auch andere Fehler sind dort immer wieder zu finden.

Sie können nachforschen, ob der Komponist/Autor bereits länger als 70 Jahr gestorben ist. Dann ist das Stück frei, und das ist häufig im Internet zu finden, allenfalls mit dem Namen des Stückes, wenn Sie den Komponisten nicht wissen.

Sie können überlegen, ob der Komponist/Autor seine Werke gemeldet haben könnte. Immer, wenn es um viel Geld geht, etwa bei der Volkstümlichen Musik oder bei allen bekannten Schlagern, sind die Werke mit Sicherheit gemeldet. Leider auch bei vielen bekannten Stubenmusikstücken.

Sie können aber auch bei Gauverband.de nachsehen, ob der Komponist Ihres Stückes seine Stücke nicht dem Urheberschutz gemeldet hat. Leider ist die Liste überhaupt nicht vollständig, ist immer noch auf dem Stand von 2008.

Ein anderer Zugang: Einige neu geschriebene, aber nicht geschützte Werke können Sie beim Bezirk Oberbayern in einer Datenbank suchen und einsehen. Aktuell sind noch wenige eingefügt, es gibt ja wesentlich mehr. Aber etwa 4.500 Lieder und Instrumentalstücke, die in der Volksmusikpflege jederzeit öffentlich ohne Genehmigung gesungen oder gespielt werden können, sind bereits abrufbar.

Oder Sie machen es sich leicht, taufen das Stück um, etwa in Watschenpolka oder Hoppaufwalzer. Ich wünsche Ihnen viel Glück, dass AKM oder Gema Ihnen nicht draufkommen.

Volkstanz und Urheberrecht

Dies alles gilt im Prinzip genauso für Volkstanzaufführungen oder Volkstanzfeste, sowohl für die Melodien als auch für die Tanzbeschreibungen. Allerdings: Fast alle Volkstanzmelodien sind nicht geschützt, sind daher frei spielbar, ohne Meldung an die AKM. Als in Österreich manchmal getanzte Ausnahmen sind mir derzeit nur bekannt der De Vleuter, der Marienfrieder und der Monas Vals. Die vielen anderen von mir veröffentlichten Volkstänze sind so wie meine Bearbeitungen alle nicht geschützt.

 Aber: Werden bei einem Volkstanzfest auch Rundtänze gespielt, müssen Sie auch da vorsichtig sein, wenn Sie keine Tantiemen bezahlen wollen. Ich löse dieses Problem ganz einfach. Ich weise der AKM gegenüber darauf hin, dass ich ausschließlich Stücke aus den ja ziemlich umfangreichen, von mir in Stammtischmusik.at veröffentlichten Noten spiele, und die sind ja urheberrechtsfrei. Allerdings halte ich mich dann auch daran, spiele tatsächlich nur Stücke aus dieser Liste. Wenn Sie dies wollen, können Sie sich gern bei Ihren Rundtänzen auf diese Liste beziehen, sollten dann allerdings auch nur Stücke aus dieser Liste spielen,

Es könnte allerdings sein, dass eine besonders künstlerische Bearbeitung von freien Stücken geschützt ist. Dies hat beispielsweise der berühmte Tobi Reiser gemacht. Musizieren Sie auswendig, im eigenen Satz, nach meinen Noten oder nach selbstgeschriebenen Noten, so trifft dies nicht zu.

Dies alles gilt allerdings auch für Lieder. Etwa wird in Österreich gern das Lied "A ganze Weil ham ma jetzt gsungen und gspielt" als Schlusslied gesungen. Dieses Lied steht aber unter Urheberrecht. Allein durch dieses eine Schlusslied könnte eine ganze Veranstaltung AKM-pflichtig werden. Vielleicht sollten Sie auf ein anderes Lied ausweichen, könnten etwa I bedank mit bei die Spielleut singen. Übrigens, die in diesem Liedblatt angegebene Bestimmung, dass das gemeinsames Singen nicht gebührenpflichtig sei, gilt für Deutschland, leider nicht für Österreich. Zum Seitenanfang

Neue Kompositionen in der Volksmusik

Nach meiner Meinung sind alle Volksmusikstücke von irgend Jemandem komponiert worden. Die kolportierte Entstehung im Volk halte ich für ein frommes Märchen. Allerdings waren Volksmusikstücke dann dem Überlieferungsprozess ausgesetzt, wurden und werden bei Gefallen weiter überliefert, wurden und werden dabei verändert, bekommen Varianten, und der tatsächliche Autor ist meist nicht bekannt, würde auch vielleicht nach einiger Zeit sein Stück kaum wiedererkennen.

Volksmusikstücke entstehen auch heute neu, werden von vielen Musikanten ausgedacht, komponiert, in überlieferten Formen "selbstgestrickt", werden weitergereicht, schriftlich oder von Ohr zu Ohr, werden gespielt, oft ohne Kenntnis, von wem das Stück stammt, genau so, wie es in vergangenen Jahrhunderten war. Etwa weiß fast niemand mehr, dass die überall bekannte "echte, uralte Tiroler Volksweise Gretlboarisch" als "Gretl-Polka" eine Komposition des Steirers Franz Edler aus den 1950er-Jahren ist. (Übrigens, die Edler-Stücke sind alle nicht AKM-pflichtig.)

Nun haben diese heutigen Volksmusikschreiber einerseits den Ehrgeiz, dass ihre Stücke überall gespielt werden, dass sie irgendwann zu überlieferter Volksmusik werden. Andererseits hätten sie auch nichts gegen die reichlich fließenden Tantiemen einzuwenden, mit denen die AKM wirbt.

Nicht allgemein bekannt ist die Tatsache, dass man mit einer normalen Meldung eines Stückes an die AKM sämtliche Rechte an diesem Stück an die Verwertungsgesellschaft abtritt. Sogar bei eigenen Veranstaltungen ist man dann verpflichtet, der AKM zu melden und dafür zu bezahlen, bekommt dafür nur das Recht, etwas geringere Tantiemen zu kassieren.

Meine Meinung dazu: Mit Volksmusik in überlieferter Art ist noch niemand reich geworden, die Tantiemen sind, bedingt durch die übliche Aufführungspraxis, mehr als bescheiden. Dagegen ist ein der AKM gemeldetes Stück nicht mehr gemeinfrei, wird  automatisch nur in der AKM gemeldeten Aufführungen gespielt, kann dadurch gar nicht in die Überlieferung eingehen, wird daher eher nicht "überall" gespielt.

Was gemeinfrei ist und bleibt, kann damit auch lebendig bleiben und sich weiter entwickeln. Daher finde ich es gut und wichtig, Volksmusik-Bearbeitungen nicht der AKM zu melden, auch wenn eine gute Bearbeitung manchmal mehr ist als eine Bearbeitung im Volkssatz.

Etliche Volksmusik-Schreiber haben einen Ausweg gefunden, der mir sehr gut gefällt. Sie haben ihre Stücke zwar der AKM gemeldet, haben sich jedoch das Recht für die öffentliche Aufführung zurückbehalten. Geschützt ist nur die Aufführung durch die Medien, wo es ohnedies üblich ist, Tantiemen zu bezahlen. Es bedeutet aber jedes Mal einiges an Verhandlungskunst, bei der AKM einen derartigen Vertrag durchzusetzen. Üblich ist er noch nicht.

Dazu zwei Briefe, von  Klaus Karl, OÖ und von Volker Schöbitz, NÖZum Seitenanfang

Vertrag der AKM mit dem Österreichischen Volksliedwerk

Es gibt seit Herbst 2007 einen Vertrag zwischen AKM und Österreichischem Volksliedwerk in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Veranstalterverband, für alle Mitglieder eines Volksliedwerkes, wobei die Volksliedwerke der einzelnen Bundesländer zuständig sind. Ich finde diesen Vertrag sehr gut, er gilt theoretisch in ganz Österreich, aber in Niederösterreich nicht, da es hier kein Volksliedwerk gibt, sondern ein Volksliedarchiv ohne Mitglieder. In der Steiermark bzw. für alle Mitglieder des Steirischen Volksliedwerkes gilt er. Ich nehme an, dass er auch für die Mitglieder der anderen Landes-Volksliedwerke gilt. Auf der Homepage des Österreichischen Volksliedwerkes ist ein Auszug veröffentlicht. Hier ist der Text in Kurzform:

Veranstaltungen mit bezahlten Musikgruppen, Programm, Vorankündigungen und Eintritt: (z.B.: Konzerte, Bälle…)

Solch eine Veranstaltung ist bis zu 3 Tage vorher mit Hinweis auf die Zugehörigkeit zum jeweiligen Volksliedwerk und dem damit verbundenem Vertrag bei der AKM Landesgeschäftsstelle mittels offiziellen Formularen zu melden, auch wenn keine geschützten Werke aufgeführt werden.

Eine Liste der gespielten Musiktitel sollte bis zu 14 Tage danach eintreffen. Lassen sich die Musiktitel nicht nachvollziehen, gilt auch ein Standardprogramm der Musikgruppe, bzw. ein Standardsammelprogramm von häufig gespielten Stücken. Hier sei jedoch zu bedenken, dass bei Sammelprogrammen immer die gleichen Urheber/Interpreten zum Zug kommen und nicht jene, die tatsächlich gespielt werden.

Werden geschützte Werke aufgeführt, gewährt die AKM eine 40% Ermäßigung auf den Gesamtpreis (liegt der Anteil der geschützten Werke unter 30% ist eine prorata Berechnung dennoch günstiger! Gilt ebenfalls nur für Mitglieder des Volksliedwerkes.).

Bei besonderem BiIdungscharakter gewährt die AKM 50 %, bedarf jedoch schriftlicher Begründung.

 Kleinveranstaltungen, auf die folgende Kriterien zutreffen: (offene Singen, Sänger- und Musikantenstammtische…)

max. 100 Personen, kein Eintritt, keine Musikerhonorare, Ort und Zeit vorangekündigt, jedoch kein festes Programm 

Hier genügt eine Kurzinformation über die Veranstaltungen (Ort und Zeitangaben). Sollte es sich um eine Veranstaltungsreihe handeln, reichen je nach Anzahl der Veranstaltungen 1- 4 Meldungen pro Jahr (als Liste, Veranstaltungsfolder, Jahresprogramm... mit Kennzeichnung der relevanten Veranstaltungen) bei der jeweiligen AKM Landesgeschäftsstelle, wiederum mit Hinweis zur Zugehörigkeit zum Landesvolksliedwerk. Zu empfehlen ist auch ein Standardsammelprogramm abzugeben.

Für etwaige Kosten, die im Zusammenhang mit geschützten Werken entstehen, konnte der Veranstalterverband Österreichs gewonnen werden, hierfür die Gesamtkosten zu übernehmen. Es erfolgt eine Direktverrechnung, dem Veranstalter selbst entstehen keine Kosten mehr. Etwaige Rechnungen bitte mit diesem Hinweis und Zugehörigkeit zum Volksliedwerk an die jeweiligen AKM Geschäftsstellen retournieren.

Voraussetzung ist eine Zugehörigkeit zu einem Volksliedwerk.

Für nicht im Vorfeld angekündigtes spontanes Singen und Musizieren

hier entfällt die Meldepflicht! 

Hermann Härtel hat dazu 2007 einen längeren Pressetext verfasst, unter Neues zu Volksmusik und Urheberrecht ist er zu finden.

Etliche Mitarbeiter der AKM haben offensichtlich nie etwas von diesem Vertrag gehört, sie kennen ihn gar nicht. Laut Auskunft des Volksliedwerkes (2023) gilt er aber weiterhin, man solle den AKM-Mitarbeitern den Link zum Vertrag  mitteilen, damit sie sich allenfalls informieren können. Zum Seitenanfang

Weiterführende Links

AKM-Österreich-Homepage: www.akm.at

Informationen, auch über den Tarif, Ausnahmen und Begünstigungen finden Sie übersichtlich auf der Seite der IG Kultur Tirol

GEMA-Deutschland-Homepage: www.gema.de

Ein umfangreiches und lesenswertes E-Book "GEMA - Ein Überblick über die bekannteste Verwertungsgesellschaft" über Rechtsfragen mit der Gema in Deutschland hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. ins Internet gestellt. Unter www.abmahnung.org/gema-ebook.pdf ist es abrufbar. Leider ist auch darin wie bei allen derartigen Veröffentlichungen kein Wort über die Sonderstellung der ungeschützten Volksmusik zu finden.

Bis 17. 7. 2009 lief eine Petition an den Deutschen Bundestag, die Gema möge gerechter handeln auch im Sinne der Volksmusik. Diese Petition wurde erfolgreich weit überzeichnet. Der Gesetzesentwurf liegt noch immer beim Deutschen Bundestag.

Informationen über Urheberrechtsproblematik ganz allgemein und bei der Volksmusik in Deutschland und Südtirol im Besonderen finden Sie auf Gauverband1.de oder besonders ausführlich auf VolXmusik.de. Besonders interessant ist ein Erfahrungsbericht von Andreas Götz aus Adelmannsfelden über seinen Gerichtsstreit mit der GEMA, den er nach drei Jahren gewonnen hat.

Wenig, leider viel zu wenig Information gibt es in der Publikation des Österreichischen Volksliedwerkes "Was kostet die Volksmusik? Volksmusik und die Wahrnehmungsrechte durch die AKM", bis vor kurzem gratis erhältlich auf der Homepage des Österr. Volksliedwerkes. Allerdings gibt es jetzt dort den neuen Vertrag für Mitglieder eines Volksliedwerkes, einzusehen auf AKM-Rahmenvertrag, sowie eine recht allgemein gehaltene, aber trotzdem interessante Einführung in Rechtsfragen in der Volksmusik.

In der sehr empfehlenswerten Zeitschrift "Sänger- und Musikanten, Zeitschrift für musikalische Volkskultur" sowie ihrem Nachfolger "Zwiefach, Musik, Kultur, Lebensart" steht zu diesem Thema in jedem Heft folgender Hinweis: "Ein Großteil des Repertoire überlieferter regionaler Musik ist GEMA-frei. Trotzdem ist jeder Sänger und Musikant gesetzlich dazu verpflichtet, Urheber- und Verwertungsrechte zu beachten, bei jedem Werk und in jeder öffentlichen Aufführung." Auch diese Information ist zwar richtig, geht aber viel zu wenig auf den Bedarf der Volksmusik ein. Bei strikter Beachtung dieser Regel würde meiner Meinung nach jede traditionelle Überlieferungsmöglichkeit unmöglich gemacht.

Hermann Härtel hat in der Zeitschrift "Der Vierzeiler" 6/1994 dazu einen längeren Beitrag veröffentlicht, der sicher heute noch vollinhaltlich gilt: Volksmusik und Urheberrecht.

Auf Dancilla habe ich ebenfalls einen Beitrag zu diesem Thema eingestellt: Volksmusik und Urheberrecht.

Ein weiterer Beitrag in Dancilla behandelt das Thema Urheberrecht und Volkstanz.Zum Seitenanfang

Ein Brief an die AKM

Am 23. 6. 2006 habe ich den beiliegenden Brief an die AKM geschrieben. Ein längeres anschließendes Telefonat mit der Sachbearbeiterin hat ergeben, dass ich im Prinzip recht habe, dass aber die Sachbearbeiterin, um sich Arbeit zu ersparen, gern eine formlose Anmeldung hätte: "Es werden am ... in ... beim ... ausschließlich urheberrechtsfreie Musikstücke gespielt". Ich werde diese Anmeldung auch weiterhin nicht senden, da sie nach meiner Privatmeinung gesetzlich nicht erforderlich ist.

Brief an die AKM von Franz Fuchs

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Anmerkungen und Anregungen zu diesen Seiten können Sie gerne an franz.fuchs@stammtischmusik.at senden.
 

Falls in diesen Seiten irrtümlich irgendwelche Urheberrechte verletzt wurden, ersuchen wir um Mitteilung, wir werden dies sofort abstellen.
 

Ich weise darauf hin, dass ich für die Inhalte von Seiten außerhalb der Domänen www.volksmusik.cc, www.stammtischmusik.at, www.volksmusikschule.atDancilla, www.volkstanz-klosterneuburg.at sowie www.franz.fuchs.priv.at  und www.volkstanz.at weder Verantwortung übernehme noch sie mir zu eigen mache!

Für die kostenlose technische Betreuung aller dieser Seiten bedanke ich mich bei meinem Sohn Günther Fuchs.
 

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Wir freuen uns über Fragen, Hinweise und Verbesserungsvorschläge (Korrekturen, Ergänzungen, weiterführende Links). 

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